Hinweise zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Im BFSG geht um digitale Barrierefreiheit. Allen Menschen soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Dies schließt Menschen mit Behinderung, ältere Personen und Menschen ohne oder mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ein. Das Gesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden. Für kleine Unternehmen gibt es Ausnahmen. Barrierefrei zu gestalten sind zum Beispiel E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr.

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei,
„wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
[§ 3 Absatz 1 Satz 2, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 - BGBl. I S. 928].

Wichtiger Hinweis für kleine Unternehmen:
„Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.“
[https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html, abgerufen am 22. Okt. 2024]

Anforderungen bei der Planung von Internetseiten bei Struktur, visuellem Design und Inhalten

Optimierte Farbkontraste und Schriftgrößen bei allen Inhalten, Alt-Texte (alternative Beschreibungen) für alle Fotos und Grafiken sowie die Möglichkeit einer vollständigen Navigation über die Tastatur (ist diese Vorgabe erfüllt, können in der Regel auch Hilfsprogramme auf die Inhalte geordnet zugreifen). Zudem Untertitel oder Transkriptionen für alle Videos und Animationen.

Ausführliche Informationen unter:
Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Zum Originaltext im Bundesanzeiger